Das neue Provisionsgesetz für Immobilienmakler

Immobilien

Ende des Jahres 2020 ist ein neues Gesetz für Immobilienverkäufe in Kraft getreten, welches die Verteilung der Maklercourtage beim Kauf von Immobilien regelt: Beauftragt ein Verkäufer eines Hauses oder einer Wohnung einen Immobilienmakler, muss dieser wenigstens die Hälfte der Courtage bezahlen. Wer die Immobilie erwirbt, muss in Zukunft höchstens die Hälfte der Maklerprovision zahlen. Dieses neue Gesetz entlastet vor allem die Käufer in teuren Großstädten. So müssen die Käufer von Immobilien in Zukunft nur noch maximal die Hälfte der Maklercourtage bezahlen. Die Kosten werden daher zwischen Verkäufer und Käufer geteilt.

Wer muss nach dem neuen Gesetz in Zukunft die Maklerprovision bezahlen?

Das neue Gesetz zur Maklerprovision aus dem Jahr 2020 sieht vor, dass sich Verkäufer und Käufer einer Immobilie bundesweit die Courtage einheitlich zur Hälfte teilen. Mit jener Regelung sind die beiden Parteien gleichermaßen an den Kosten für die Maklerprovision beteiligt. Die Regelung nach dem Prinzip der Besteller, nach welcher immer jene Partei zahlt, die den Makler beauftragt hat, ist in Zukunft damit unzulässig.

Gelegentlich fragen sich die Kapitalanleger, welche planen, in ein Geschäfts- oder Wohnhaus zu investieren, ob diese von den Änderungen durch das neue Gesetz betroffen sind. Das neue Gesetz für die Maklerprovision hat keinerlei Einfluss auf das Segment der Immobilien, da es sich bei Geschäftshäusern nicht um selbstgenutztes Eigentum, sondern um Immobilien für das Gewerbe handelt. Dabei wird weiterhin nach einem anderen Prinzip verfahren. Die Partei, welche die gesamte Courtage trägt, ist Verhandlungssache und wird vom Markt bestimmt.

Die neuen Regeln für Maklerverträge nach dem Provisionsgesetz

Damit das neue Gesetz nicht umgangen wird, sind hierin genaue Regeln definiert. So muss der Käufer den Anteil erst bezahlen, wenn der Verkäufer die Bezahlung nachgewiesen hat. Somit ist es in Zukunft nicht mehr möglich, dass die Verkäufer die komplette Provision auf den Käufer umlegen. Neu ist dabei ebenfalls, dass für Maklerverträge über Wohnungen und Häuser künftig die schriftliche Form vorgeschrieben ist, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)